Corneli-Bärchen

Unser Corneli-Bärchen auf Tour!

Aktuell ist einer unserer Mitarbeiter auf einer Europa Rundreise. Mit im Gepäck ist unser neuer Corneli-Bärchen, welcher unseren kleinen Patienten immer zur Seite steht.

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Aktuell ist einer unserer Mitarbeiter auf einer Europa Rundreise. Mit im Gepäck ist unser neuer Corneli-Bärchen, welcher unseren kleinen Patienten immer zur Seite steht.

Nordfriesland

Fernfahrt in den Norden

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Am Wochenende ging es, im Rahmen einer Verlegung, für eins unserer Teams nach Nordfriesland. Nach einem Tag Aufenthalt ging es für das Team wieder wohlbehalten zurück in die Heimat.

Helfer Sind Tabu

Immer öfter haben Retter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten bei ihren Einsätzen damit zu kämpfen, dass ihnen weniger Respekt entgegengebracht wird oder sie körperlich angegangen werden.

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Diese Entwicklung belegen unter anderem zahlreiche Berichte von Betroffenen. Bei etwa einem Prozent der Einsätze habe man mit Straftaten gegen das Personal zu tun, teilte der DRK-Rettungsdienst Rheinhessen-Nahe jüngst mit – also 800 bis 1000 Mal pro Jahr allein in dieser Region.

Im Februar startete deswegen „Helfer sind tabu“, initiiert durch die Dienste und die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, um auf diese Entwicklung aufmerksam zu machen und Bürger für die Problematik zu sensibilisieren.

Quelle: Allgemeine Zeitung Mainz

Hüttner und Lewentz zu Besuch

„Der private Rettungsdienstleister Corneli in Münster-Sarmsheim ist ein wichtiger Bestandteil im Katastrophen- und Versorgungsnetzwerk in unserer Region.“, erklärt der Landtagsabgeordnete Michael Hüttner (SPD).

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„Ich habe mich daher sehr gefreut, dass ich zusammen mit unserem Innenminister Roger Lewentz zu Besuch sein konnte, um die Arbeit, die hier vor Ort geleistet wird näher kennenzulernen.“, so Hüttner weiter. 33 Mitarbeiter leisten hier wichtige Arbeit, die wir brauchen, um die Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Das Traditions- und Familienunternehmen ist in unserer Region fest verankert und bildet junge Menschen medizinisch weiter.

Quelle: http://www.michael-huettner.de

Notfallsanitätergesetz

Die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter löst die Berufsbezeichnung Rettungsassistent ab, wenn das neue Notfallsanitätergesetz am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.

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Doch nicht nur die Berufsbezeichnung ändert sich. Auch die Ausbildung und das Berufsbild werden novelliert.

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter

§ 1 NotSanG statuiert eine Erlaubnispflicht für das Führen der dort genannten Berufsbezeichnungen Notfallsanitäter und Notfallsanitäterin, nicht für die Ausübung des Berufs.

Der Gesetzgeber wollte die bisherigen Berufsbezeichnungen Rettungsassistent und Rettungsassistentin nicht beibehalten. Als Grund hat er den Patientenschutz, die Qualität der Neuregelung und die künftige Entwicklung des Berufs angegeben (vgl. BR-Drs 608/12)

Die Berufsbezeichnung Rettungsassistent fand sich ohnehin nicht im allgemeinen Sprachgebrach. Gebräuchlich ist die Bezeichnung Rettungssanitäter.
Ziel war, das modernisierte und mit einer wesentlichen Weiterentwicklung des bisherigen Rettungsassistentenberufs verbundene Berufsbild, das sich in diesem neuen Gesetz wiederfindet, nach außen deutlich zu machen. Es wurde die Bezeichnung Notfallsanitäter gewählt, die den bewährten Zusatz des „Sanitäters“, der üblicherweise mit der Leistung von unmittelbarer Hilfe verbunden wird, mit dem Begriff Notfall als eine Steigerung des Begriffs der „Rettung“ kombiniert.
Die Notfallrettung findet sich bereits im allgemeinen Sprachgebrauch. Im ärztlichen Bereich sind es die „Notärzte“ oder „Notfallmediziner“, die im Rettungsdienst tätig sind.

Die Führung der genannten Berufsbezeichnungen wird also geschützt. An die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Sinne des Notfallsanitätergesetzes sollen durch die Rettungsdienstgesetze der Länder Rechtsfolgen für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten geknüpft werden. Dies ist notwendig, da die Berufsausübung unmittelbare Auswirkung auf das wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheit der Bevölkerung hat.

Die Abkürzung der Berufsbezeichnung wird hingegen nicht gesetzlich geregelt. Für den Fall der Verwendung einer Abkürzung wird voraussichtlich auf die Kurzbezeichnung des Gesetzes zurückgegriffen werden. Abgekürzte Berufsbezeichnung ist danach NotSan. Wenn es erforderlich sein sollte, darüber hinaus verpflichtende Regelungen für eine Abkürzung zu treffen, kann dies in der noch zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgen.

Quelle: notfallsanitaeter-aktuell.de

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